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Liebe Minigolffreunde,
durch den vorläufigen Beschluss des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts von heute, 16.04.2021, dürfen die Minigolfanlagen in Niedersachsen wieder geöffnet werden.
Den Text des Beschlusses könnt Ihr weiter unten lesen.
Er wurde uns von Erika v.d. Knesebeck zur Verfügung gestellt, sie hat ihn auf Facebook entdeckt.


"Vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Schließung von Minigolfanlagen

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Eilbeschluss vom heutigen Tag §
10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) vorläufig
außer Vollzug gesetzt, soweit danach Minigolfanlagen für den Publikumsverkehr und Besuche
geschlossen sind (13 MN 157/21).

Die Antragstellerin, die in Bad Zwischenahn eine Minigolfanlage betreibt, hatte sich gegen die
Schließungsanordnung vor allem mit dem Argument gewandt, hierin liege eine vor dem allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Minigolfanlagen
gegenüber sonstigen öffentlichen und privaten Sportanlagen. Auf letzteren sei nach der allgemeinen
Regelung aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 und Abs. 4
Corona-VO im eingeschränkten Umfang - teilweise sogar ohne Wahrung des Abstandsgebots - eine
sportliche Betätigung zulässig.
Minigolfanlagen würden ausschließlich im Freien bespielt, und die Spieler könnten untereinander den
Mindestabstand von 1,5 Metern ohne Weiteres einhalten.
Der 13. Senat ist dieser Argumentation gefolgt und hat einen Gleichheitsverstoß bejaht. Er hat
insbesondere Minigolf als Sportart und damit bespielte Anlagen als (besondere) Sportanlagen
eingestuft. Infektiologisch relevante Unterschiede zu sonstigen Sportanlagen von solcher Art und
solchem Ausmaß, die eine vollständige Schließung rechtfertigten, lägen nicht vor. Darüber hinaus
verletze § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Corona-VO die Betreiber von Minigolfanlagen auch in ihrer
Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil sich die dort geregelte Schließung unter
Berücksichtigung von Natur und Ablauf des Minigolfspiels, der baulichen Gestaltung der
typischerweise im Freien gelegenen Minigolfanlagen und des im Übrigen durch einfache Vorkehrungen
sicherzustellenden Mindestabstandes nicht als verhältnismäßig darstelle und damit nicht als eine
notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes angesehen werden könne.

Die Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich, d.h. die betroffene Regelung ist in Niedersachsen gegenwärtig nicht zu beachten.

Für die Nutzung von Minigolfanlagen sind daher bis zu einer etwaigen Neuregelung die allgemeinen
Regelungen für eine sportliche Betätigung auf und in sonstigen öffentlichen und privaten
Sportanlagen heranzuziehen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Der Beschluss wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der
Niedersächsischen Justiz (www.rechtsprechung.niedersachsen.de/) veröffentlicht. Vor diesem
Hintergrund wird gebeten, von individuellen Anfragen zur Übersendung des Beschlusses abzusehen."


Soweit der Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes.

Falls die MVBN-Vereine jetzt beabsichtigen, ihre Plätze für das Publikum zu öffnen, müssen unbedingt alle vorgeschriebenen coronabedingten Vorsichtsmassnahmen der Landesregierung Niedersachsen beachtet werden.

 

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